§ 6 - Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)

V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485 (Nr. 13)
Geltung ab 18.03.2009; FNA: 7112-2-2 Hufbeschlag

§ 6 Übergangsvorschriften



Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.



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