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Zitierungen von § 2 HufBeschl-AnerkennV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HufBeschl-AnerkennV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschl-AnerkennV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
... ausgeübt werden soll. (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch ...
§ 4 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin
... ausgeübt werden soll. (2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch ...
§ 5 HufBeschl-AnerkennV Fristen
... der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss ... der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung nach § 2 und die staatliche Anerkennung nach den §§ 3 und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in ...
§ 6 HufBeschl-AnerkennV Übergangsvorschriften
... Staatsangehörigen, die vor dem 18. März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das ... bis zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz ...
Anlage 1 HufBeschl-AnerkennV (zu § 2 Absatz 2) Der Prüfung gemäß Abschnitt 2 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse
Anlage 2 HufBeschl-AnerkennV (zu § 2 Absatz 3) Der Prüfung gemäß Abschnitt 3 der Hufbeschlagverordnung (Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin) gleichgestellte außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse