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Änderung § 2 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 23.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer

a) Dokumentenprüfung,

b) Nämlichkeitskontrolle und

c) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse

unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,

2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es

a)
über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer

aa) Dokumentenprüfung,

bb) Nämlichkeitskontrolle und

cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse

unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
oder

b)
über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer

aa) Dokumentenprüfung,

bb) Nämlichkeitskontrolle und

cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse

unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass
es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,

3. die

a) für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,

b) für die Futtermittelüberwachung zuständige Behörde von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer,

spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder der Zollstelle über das Datum und die Uhrzeit des Eintreffens unterrichtet worden ist.

Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde eine spätere Unterrichtung noch als fristgerecht anerkennen, soweit durch die verspätete Unterrichtung die Durchführung der in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen nicht behindert wird.

(2) Bis zum Vorliegen

1. des Ergebnisses der Analyse nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,

2. des Ergebnisses
der Analyse einer Stichprobenuntersuchung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission (ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18), die durch die Entscheidung 2008/921/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 19) geändert worden ist,

hat die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherzustellen, wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind.

(3) Ergibt die Analyse, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist, ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.


(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit

1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle,

2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, es über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle oder über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle

in
das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)