Änderung § 4 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Straftaten


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt.

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff einführt.

(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) ein dort genanntes Erzeugnis einführt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 



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