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Änderung § 9 ArbStättV vom 27.07.2010

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§ 9 ArbStättV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 9 ArbStättV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,

5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,

6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,

7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,

9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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