Zitierungen von § 6 ArbStättV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ArbStättV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbStättV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ArbStättV Ziel, Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. ...
§ 9 ArbStättV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
B. v. 21.07.2017 BGBl. I S. 2839
Berichtigung ArbSchVÄndVBer
... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 1 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsstättenverordnung (vom 29.07.2017)
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterweisung der Beschäftigten". ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Unterweisung der Beschäftigten". b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt ... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in ... nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterweisung der Beschäftigten  ... zu treffen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ... oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen ... aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 " gestrichen. bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des ... ersetzt. ccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 " gestrichen. cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Dem ... ermöglichen." bbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3 " gestrichen. ccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn" das ... Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 1 " gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter ... gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3 " werden gestrichen. s) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: aa) ... zu stellen." bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4 " wird gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden ... bb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3 " gestrichen und in Satz 3 Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
Artikel 4 OStrVEV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... „Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftigte" die Wörter „auf ... eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 ... § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.  ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed