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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2009; FNA: 806-22-6-21 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Tierpflegemeister/zur Geprüften Tierpflegemeisterin umfasst:

1.
Grundlegende Qualifikationen,

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen,

3.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen.

(2) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen und

2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben, mündlich in Form eines Fachgespräches und einer Gesprächssimulation sowie in Form einer praktischen Aufgabe nach § 5 zu prüfen.

(5) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Regelung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierpflMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierpflMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierpflMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die ...
Anlage 2 TierpflMstrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5 ...