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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2009 S. 520 - 521)


a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 513)' die Wörter ', die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B
- Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:


1. zum Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie

b) Benennung
der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils,

b) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld 'Betriebstechnik' und Bewertung mit Punkten und Note,

c) Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld 'Betriebstechnik' und Bewertung mit Punkten und Note,

d) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld 'Betriebsorganisation' und Bewertung mit Punkten und Note,

e) Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld 'Führung und Personal' und Bewertung mit Punkten und Note sowie

f) Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld 'Führung und Personal' und Bewertung mit Punkten und Note,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote
in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5.

(heute geltende Fassung)