Artikel 4 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ProdGewStatG § 10

§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

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Zitierungen von Artikel 4 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 MEG III Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 bis 6b und 14 bis 15a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 9 Nr. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
Artikel 1 ProdGewStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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