§
35 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel
2c des Gesetzes vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „2.
- im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro".
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770