Die
Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel
4 Nr. 2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird aufgehoben.
- 1a.
- § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 10 und 13" durch die Angabe „in § 10" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist."
- 2.
- In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34c Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 3.
- § 18 Abs. 1 Nr. 9 wird aufgehoben.
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264