Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 141 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen und nach dem Wort „Abrechnungsstellen" werden die Wörter „für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion" eingefügt.
- 2.
- § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994