(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das
Handwerkstatistikgesetz in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann das
Milch- und Margarinegesetz in der vom 25. März 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.