Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel
35 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kreditwesengesetzes."
- 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen
- a)
- § 16 Satz 1 oder
- b)
- § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,".
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt."
- c)
- Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des §
2 Abs. 3 Satz 3."
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102