Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 5 Ermittlung der Kosten für ein Umlagejahr; Trennung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen; Umlagefähige Kosten
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des §
16 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach §
19 Abs. 2 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage nach §
12 Abs. 4 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in §
16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Einnahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichtsbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
- 1.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,
- 2.
- Versicherungswesen und
- 3.
- Wertpapierhandel.
Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.
(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
(4) Die übrigen Kosten, die weder einem Aufsichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(5) Die Einnahmen im Sinne des §
16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen abzuziehen.
(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Überschüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
- 1.
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen,
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3.
- Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften,
- 4.
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Umlagebetrag, Verteilungsschlüssel
(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
- 1.
- für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5 Abs. 7 genannten Gruppen,
- 2.
- für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen von der Gesamtheit der inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,
- 3.
- für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel durch folgende Gruppen:
- a)
- zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, sofern diese Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen; dies gilt nicht für an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Wertpapierhandelsbanken,
- b)
- zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen,
- c)
- zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, sofern diese Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
- d)
- zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach §
5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute) mindestens:
- 1.
- 4.000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsumme nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3.500 Euro und bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 2.500 Euro,
- 2.
- 3.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b, Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- 4.
- 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes,
- 5.
- 1.300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes;
- 6.
- soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von 100.000 Euro unterschreitet, reduziert sich der Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für dieses Unternehmen um die Hälfte.
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften mindestens 7.500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens 1.300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wertpapierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
(4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
- -
- ab einer Bilanzsumme von 750.000 Euro auf 4.500 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf 5.150 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf 5.800 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf 8.500 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf 10.500 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf 14.500 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf 19.500 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro auf 27.000 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf 36.000 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf 44.000 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf 54.000 Euro,
- -
- ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf 100.000 Euro.
§ 7 Umlagepflicht
(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört.
(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind
- 1.
- vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 2.
- vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
- 3.
- Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht.
(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.
(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend."
Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a Festsetzung der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzusetzen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für das Umlagejahr veranschlagt sind. §
11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der §§
6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Festsetzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundesanstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten."
Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:
„§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Umlageforderung, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; §
18 des
Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
§ 12a Festsetzungsverjährung
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann."
Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt:
„§ 12b Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:
- 1.
- schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
- Zahlungsaufschub,
- 3.
- Stundung,
- 4.
- Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
- 5.
- Aussetzung der Vollziehung,
- 6.
- Sicherheitsleistung,
- 7.
- Vollstreckungsaufschub,
- 8.
- eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 9.
- Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 10.
- Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 11.
- Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat,
- 12.
- Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
- 1.
- der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
- bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
- 3.
- das Insolvenzverfahren beendet ist,
- 4.
- der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
- 5.
- die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
- 6.
- die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist.
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat."