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Änderung § 3 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 20.07.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Teil 2 der Abschlussprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 35 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung noch erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die gemäß § 38 des Berufsbildungsgesetzes zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung noch erforderlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Herstellen eines Arzneimittels unter Anwendung von mindestens zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln und

2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Bei den praktischen Aufgaben sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen. Der Prüfling soll in den beiden praktischen Aufgaben zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement, pharmazeutische Technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfen von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten sowie damit zusammenhängenden informationstechnischen Fragestellungen praxisbezogene Fälle lösen kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken:

a) Arbeitsorganisation und Kommunikation,

b) Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel,

c) Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel,

d) Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel,

e) Lagern;

2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:

a) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle,

b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften,

c) instrumentelle Analytik,

d) Prüfen und Entwickeln von Packmitteln;

3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik:

a) pharmazeutische Verfahrenstechnik,

b) Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln,

c) Steuern und Regeln,

d) Instandhalten,

e) Sicherheit und Gesundheitsschutz,

f) Umweltschutz;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Für die Prüfungsbereiche Herstellen und Verpacken, Qualitätsmanagement sowie pharmazeutische Technik sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 8. März 2001 (BGBl. I S. 419) gewählte Wahlqualifikationseinheiten zu berücksichtigen.

(4) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 60 Minuten,

3. im Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 60 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Herstellen und Verpacken 40 Prozent,

2. Prüfungsbereich Qualitätsmanagement 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich pharmazeutische Technik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 2 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.