Änderung § 19 InhKontrollV vom 25.11.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 InhKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 InhKontrollVuaÄndV am 25. November 2025 und Änderungshistorie der InhKontrollV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2025 geltenden Fassung
§ 19 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 277
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum


1 Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich schriftlich unter Angabe des betreffenden Staates und der Bezeichnung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er

(Text alte Fassung)

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;

2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder

3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.

(Text neue Fassung)

1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen wird, wobei die Identitätsnummer, unter der der Anzeigepflichtige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben ist;

2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen CRR-Kreditinstituts, E-Geld-Instituts, Zahlungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstituts, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens wird oder

3. die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen erlangt.

2 Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed