§ 3 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 3 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland | |
(Text alte Fassung) 1 Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2 Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer amtlich beglaubigten Kopie der entsprechenden Urkunde nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2 Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen. |