| § 4 FzgLiefgMeldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 4 FzgLiefgMeldV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ordnungswidrigkeit | |
| (Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |