Eingangsformel - Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge (SchBFFlV k.a.Abk.)

V. v. 28.10.1981 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 557 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.11.1981; FNA: 9513-26 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBl. II S. 606) eingefügten § 9b Abs. 1 und des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613) geänderten § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1314) sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520) wird, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:



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