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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 654 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-49 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

3.
Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c)
Geschäftsprozesse bearbeiten

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a)
Verkauf,

b)
Marketing,

c)
Warenbeschaffung sowie

d)
Serviceleistungen;

3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.



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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
vom 29.05.2015 BGBl. I S. 893

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MusikFhlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MusikFhlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MusikFhlAusbV Prüfung der Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2015)
... sind. (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893, 1832
Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV (vom 01.08.2015)
... beträgt 90 Minuten." 2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) ... Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der ... im Verhältnis 2:1 zu gewichten." 3. Der bisherige § 8 wird § 10. 4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die ... 11 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. 5. Der bisherige § 10 wird ...