Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen mit 10 Prozent,

2. Musikkundlicher Beratungshintergrund mit 30 Prozent,

3. Geschäftsprozesse im Musikhandel mit 20 Prozent,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,

5. Kundenberatung mit 30 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens 'ausreichend',

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Geschäftsprozesse im Musikhandel' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




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