§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen | (Text neue Fassung)§ 11 Prüfung der Zusatzqualifikationen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. | |
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 8 entsprechend. | (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. |
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. |