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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlErProbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2009 bis 01.08.2015; FNA: 806-22-2-6 Berufliche Bildung

§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung



(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ Musikfachhändlerin ist. Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erprobt werden.

(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden sind.

(3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gilt mit der Maßgabe, dass die Zusatzqualifikationen im Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung geprüft werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MusikFhlErProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MusikFhlErProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MusikFhlErProbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, ...
§ 4 MusikFhlErProbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, ...