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§ 4 - Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlErProbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2009 bis 01.08.2015; FNA: 806-22-2-6 Berufliche Bildung

§ 4 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

3.
Kundenberatung.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c)
Geschäftsprozesse bearbeiten

kann;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a)
Verkauf,

b)
Marketing,

c)
Warenbeschaffung sowie

d)
Serviceleistungen;

3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.