Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8695/a160503.htm