(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I Nummer 9 und Abschnitt III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des dritten Ausbildungsjahres sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt III beziehen sich auf die nach §
3 Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Wahlqualifikationseinheiten.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Geschäftsprozesse im Einzelhandel,
- 2.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel bestehen folgende Vorgaben:
In höchstens 105 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht und Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann.
(4) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach §
3 Absatz 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Bei Aufgaben zu den Wahlqualifikationseinheiten nach §
3 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Bei Aufgaben zu der Wahlqualifikationseinheit nach §
3 Absatz 3 Nummer 8 soll der Prüfling zeigen, dass er Risiken und Chancen einer Existenzgründung einschätzen, die Marktsituation beurteilen und unternehmerische Entscheidungen unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen vorbereiten kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen; das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.