(1) Die nach § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/ Kauffrau im Einzelhandel vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch die Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Verkäufer/Verkäuferin" kann im Ausbildungsberuf „Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel" nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Verkäufer/Verkäuferin" erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Verkauf und Marketing", „Warenwirtschaft und Rechnungswesen" sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach §
6 dieser Verordnung.