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Änderung § 11 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 30.12.2014

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2335
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2270) außer Kraft.