§ 2 - DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz (DRK-SDDSG)

G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 2128-4 Rotes Kreuz
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§ 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Der DRK-Suchdienst nimmt im Auftrag der Bundesregierung folgende Aufgaben wahr:

1.
Erschließen, Sammeln, Ordnen und Verarbeiten von Informationen zum Zweck der Familienzusammenführung und zur Klärung des Schicksals von

a)
Kriegs- und Zivilgefangenen sowie Wehrmachtsvermissten und Zivilverschleppten des Zweiten Weltkrieges sowie von Kindern, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von ihren Familien getrennt worden sind,

b)
Personen, die als Folge von bewaffneten Konflikten, vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen größeren Ausmaßes oder in anderen Situationen, in denen die Suchdiensttätigkeit als humanitäre Maßnahme erforderlich ist, voneinander getrennt worden sind oder den Kontakt zueinander verloren haben,

c)
Insassen der ehemaligen sowjetischen Speziallager in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie von politischen Häftlingen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

d)
deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes leben oder im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen haben, insbesondere soweit diese Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Möglichkeiten zu einem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland stehen oder soweit sie im Rahmen der Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen stehen,

2.
Beratung der in Nummer 1 genannten Personen und ihrer Angehörigen, insbesondere im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz und in staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten sowie Gewährung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen an bedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland,

3.
Planung, Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Amtlichen Auskunftsbüros der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 122 Abs. 1 des III. Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen und nach Artikel 136 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,

4.
Auskunftserteilung zum Zweck der Vermisstensuche, Schicksalsklärung und Familienzusammenführung sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 an

a)
die in Nummer 1 genannten Personen und ihre Angehörigen (Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; außerdem Geschwister der Eltern und deren Kinder, Kinder der Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder),

b)
öffentliche Stellen,

c)
andere Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.


Text in der Fassung des Artikels 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 2 DRK-SDDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuellvor 22.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 DRK-SDDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DRK-SDDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRK-SDDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DRK-SDDSG Erhebung (vom 26.11.2019)
... DRK-Suchdienst darf auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach ... genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. Dies sind: 1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und ...
§ 4 DRK-SDDSG Verarbeitung (vom 26.11.2019)
... seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes ... Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an 1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige, 2. öffentliche Stellen unter den ... oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 8 EheRAnpG Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
...  § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Suchdienstedatenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 32 2. DSAnpUG-EU Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
... L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Aufgaben des DRK-Suchdienstes". b) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... geändert: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „ § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1" und werden die Wörter ... wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „ § 2 Nummer 1" und werden die Wörter „der Suchdienste" durch die Wörter ... „des DRK-Suchdienstes" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 2 Nummer 1" ersetzt. cc) In Nummer 2 ... bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „ § 2 Nummer 1" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15" durch ...


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