§ 4 - DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz (DRK-SDDSG)

G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 2128-4 Rotes Kreuz
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§ 4 Verarbeitung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,

3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

2Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.


Text in der Fassung des Artikels 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 4 DRK-SDDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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Zitierungen von § 4 DRK-SDDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DRK-SDDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRK-SDDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 32 2. DSAnpUG-EU Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
... und das Wort „ihrer" durch das Wort „seiner" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift „Verwendung" wird ...


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