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Änderung § 6 DRK-SDDSG vom 26.11.2019

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§ 6 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Schadenersatz


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird einem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle dem Betroffenen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies gilt auch bei automatisierter Verarbeitung.



 

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