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Änderung § 1 BVersTG vom 04.09.2013

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§ 1 BVersTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 1 BVersTG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweckbestimmung


(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.

(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person

(Text alte Fassung)

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

2. Richterin oder Richter des Bundes oder

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse

ist.


(Text neue Fassung)

1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,

2. Richterin oder Richter des Bundes ist,

3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder

4. Anspruch auf Leistungen nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) hat.


(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.