Artikel 6 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BeamtVG § 22, § 55, § 57, § 58, § 86

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" und nach den Wörtern „§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 55 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt."

3.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt."

bb)
In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist." angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwartschaften" die Wörter „oder übertragenen Anrechte" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften)" gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 105)" durch die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen."

5.
In § 86 Abs. 4 werden nach den Wörtern „§ 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs" die Wörter „in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150
Bekanntmachung BeamtVGNB
... eingangs genannten Gesetzes, 25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Der Bundesminister des Innern  ...


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