Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel
17 Nr. 2 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.
- 2.
- Artikel 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „danach deutsches Recht anzuwenden ist und" eingefügt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er" durch die Wörter „Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574