§ 2 - Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)

Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 660-5 Bundesbürgschaften
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§ 2 Enteignungsakt


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;

2.
die Angabe des Enteignungsbegünstigten;

3.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);

4.
die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;

5.
Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

3Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. 3Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. 4Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. 5Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 17. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 2 RettungsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 RettungsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RettungsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettungsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RettungsG Entschädigung (vom 03.01.2018)
... Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 zu benennen. 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 ... fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (6) ...
§ 5 RettungsG Rechtsschutz
... ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2 . (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die ... Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der ... Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungsbegünstigte darf ... die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz ...
§ 6 RettungsG Befristung und Reprivatisierung (vom 17.07.2020)
... 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden. (2) Unternehmen, deren ... oder in sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.  ...
§ 7 RettungsG Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses (vom 17.07.2020)
... und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach ...


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