(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;
- 2.
- die Angabe des Enteignungsbegünstigten;
- 3.
- die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);
- 4.
- die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;
- 5.
- Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
3Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2)
1Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über.
2Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen.
3Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung.
4Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach
§ 4.
5Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 RettungsG Entschädigung (vom 03.01.2018) ... Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 zu benennen. 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 ... fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (6) ...
§ 5 RettungsG Rechtsschutz ... ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2 . (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die ... Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der ... Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungsbegünstigte darf ... die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz ...
§ 6 RettungsG Befristung und Reprivatisierung (vom 17.07.2020) ... 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden. (2) Unternehmen, deren ... oder in sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden. ...