Änderung § 3 RettungsG vom 01.04.2012

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§ 3 RettungsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 RettungsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 60 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde.

(Text alte Fassung)

(2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen.

(4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.






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