Zitierungen von § 2 RettungsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RettungsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettungsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RettungsG Entschädigung (vom 03.01.2018)
... Absicht der Entscheidung bekannt geworden ist. Dieser ist in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 zu benennen. 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Absatz 3 ... fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. (6) ...
§ 5 RettungsG Rechtsschutz
... ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 2 . (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die ... Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der ... Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 2 zu stellen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Enteignungsbegünstigte darf ... die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 2 Absatz 2 Satz 1 unberührt. (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz ...
§ 6 RettungsG Befristung und Reprivatisierung (vom 17.07.2020)
... 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden. Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden. (2) Unternehmen, deren ... oder in sonstiger Weise erfolgen. Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.  ...
§ 7 RettungsG Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses (vom 17.07.2020)
... und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach ...


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