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Synopse aller Änderungen des RettungsG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RettungsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RettungsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
RettungsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 60 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Enteignungsakt


(1) 1 Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;

2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten;

3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);

4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;

5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1 Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2 Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. 3 Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. 4 Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. 5 Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.



§ 3 Verfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



(2) Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung). Die Eröffnungsentscheidung ist unverzüglich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Enteignungsbehörde kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank sowie der Finanzmarktstabilisierungsanstalt Stellungnahmen zu der beabsichtigten Enteignung anfordern, insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit aus deren Sicht die Voraussetzungen der Enteignung nach § 1 vorliegen.

(4) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

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*) www.ebundesanzeiger.de




Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.