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§ 16 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert, bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. 3Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann jedoch einem Antragsteller allgemein für längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nummer 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecke dem nicht entgegenstehen. 4Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvorgangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für diese Teilstrecken keine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen vorliegt.

(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids mitzuführen. 2Die Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbescheids ist der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten.

(6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 4. Oktober 2011 BGBl. I S. 2000 m.W.v. 1. November 2011

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Frühere Fassungen von § 16 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrlSchV Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
... § 17 ohne Genehmigung oder b) aufgrund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 befördern darf, sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis ...
§ 17 StrlSchV Genehmigungsfreie Beförderung (vom 30.07.2016)
... Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 16 Absatz 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert: 1. Stoffe der in ... I Abs. 1 Nr. 5 zum Atomgesetz sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge ...
§ 18 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung (vom 01.11.2011)
... Die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ...
§ 28 StrlSchV Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
... nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11, 15, 16 , 19, 23 oder 106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des ...
§ 69 StrlSchV Abgabe radioaktiver Stoffe
... dass sie durch Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach § 16 oder § 17 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe zu befördern. Wer die Stoffe zur ...
§ 71 StrlSchV Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt (vom 01.11.2011)
... nach den §§ 4, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 nach ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... stehende Person beschäftigt oder eine Aufgabe selbst wahrnimmt, e) § 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe befördert, f) § 19 ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... Verbringung sonstiger radioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen fort. Eine vor dem 1. August 2001 für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... eingefügt. bb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung " werden durch die Wörter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des ... 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des ...

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 2, noch hat er eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 zu erstatten." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 16 Absatz 1 dieser Verordnung bedarf, wer folgende Stoffe befördert: 1. Stoffe der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Röntgenverordnung (RöV)
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 45 RöV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als Genehmigung nach § 3 und die Anzeige ...


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