§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung
(1) Bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen ist anzustreben, dass eine effektive Dosis von mehr als 100 Millisievert nur einmal im Kalenderjahr und eine effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert nur einmal im Leben auftritt.
(2) 1Die Rettungsmaßnahmen dürfen nur von Freiwilligen über 18 Jahren ausgeführt werden, die zuvor über die Gefahren dieser Maßnahmen unterrichtet worden sind. 2Es ist dafür zu sorgen, dass schwangere Frauen nicht bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden.
(3)
1Die Körperdosis einer bei Rettungsmaßnahmen eingesetzten Person durch eine Strahlenexposition bei den Rettungsmaßnahmen ist unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln.
2Die Rettungsmaßnahme und die ermittelte Körperdosis der bei der Rettungsmaßnahme eingesetzten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
3Die Strahlenexposition nach Satz 1 ist bei der Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen nach §
56 zu berücksichtigen.
4§
58 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 112 StrlSchV Strahlenschutzregister (vom 01.11.2011) ... der beruflichen Strahlenexposition nach § 41 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 3, § 95 Abs. 10 und § 103 Abs. 1 ermittelten Dosiswerte sowie dazugehörige ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen ... kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 12b. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... § 45 Abs. 1 oder 3, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 57 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 60 Abs. 1 oder 2, § 65, § 66 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung ... wie folgt gefasst: „bbb) § 57 Satz 1, § 58 Absatz 2 bis 5, § 59 Absatz 2 und 3,". cc) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter ... 2" durch die Wörter „Sätze 1 bis 3" ersetzt. 22. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Es ist dafür zu sorgen, dass ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 12b. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3" ersetzt. dd) Die Wörter „§ 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3" werden durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 Satz 1 ... „§ 59 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3" werden durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt. ee) Die Angabe ...
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