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§ 70 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 70 Buchführung und Mitteilung



(1) 1Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat

1.
der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe von Art und Aktivität mitzuteilen,

2.
über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und

3.
der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats mitzuteilen.

2Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 keiner Genehmigung bedürfen. 3Für hochradioaktive Strahlenquellen sind zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form

1.
mit dem vollständig ausgefüllten Standarderfassungsblatt nach Anlage XV Erwerb und Abgabe sowie Änderungen der nach dieser Anlage erfassten Angaben unverzüglich und

2.
mit einem aktualisierten Standarderfassungsblatt nach Anlage XV unter der dortigen Nummer 6 das Datum der Prüfung nach § 66 Abs. 4 Satz 2 binnen Monatsfrist

mitzuteilen. 4Die zuständige Behörde ist über die Mitteilung nach Satz 3 unverzüglich zu informieren.

(2) Die Masse der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist unter Angabe der jeweiligen Freigabeart gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 oder Satz 3 und im Fall des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 unter Angabe des tatsächlichen Verbleibs der zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(3) 1Über die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 getroffen wurde, ist Buch zu führen. 2Dabei sind die getroffenen Festlegungen nach den Anlagen III und IV anzugeben, insbesondere die spezifische Aktivität, die Masse, die Radionuklide, das Freimessverfahren, die Mittelungsmasse, die Mittelungsfläche und der Zeitpunkt der Feststellung.

(4) Der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Bescheinigung nach § 69 Abs. 2 beizufügen.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Mensch und Umwelt nicht eintreten kann und es sich nicht um Mitteilungs- oder Buchführungspflichten nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3 handelt.

(5a) Die zuständige Behörde prüft binnen Monatsfrist die nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes oder § 7 dieser Verordnung und kennzeichnet sie bei positiver Feststellung als geprüft und richtig.

(6) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe, des sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen. 2Im Falle einer Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu übergeben.





 

Frühere Fassungen von § 70 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 70 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (vom 01.11.2011)
... und 6 Satz 1 und 2, §§ 67, 68 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, § 69 Abs. 1 bis 3 und 5, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 6, bbb) ... und 2, Absatz 3, 4 und 6, bbb) § 66 Abs. 6 Satz 3, § 68 Absatz 1b, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 4, hh) Abschnitt ...
§ 68 StrlSchV Kennzeichnungspflicht
... werden, wenn diese allgemein bekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Vorrichtungen ...
§ 70a StrlSchV Register über hochradioaktive Strahlenquellen
... nach § 12d des Atomgesetzes werden die Angaben nach 1. § 70 Abs. 1 Satz 3 oder § 71 Abs. 1 Satz 2 und 5 durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder den ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der ...
§ 114 StrlSchV Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
... Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn 1. ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 1, 1a Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 3 bis 6, § 69 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 4 oder Abs. 5, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 4, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3, 4 oder Absatz 6, ... nach § 42 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 66 Abs. 6 Satz 3, § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Satz 3 oder § 89 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gemacht wird ...
Anlage III StrlSchV (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht (vom 01.11.2011)
Anlage XV StrlSchV (zu §§ 70, 70a und 71) Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) (vom 01.11.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
...  h) Folgende Angaben werden angefügt: „Anlage XV (zu §§ 70 , 70a und 71) Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ)  ... „Satz 1 und 3, Abs." durch ein Komma ersetzt und die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 6" durch die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz ... „§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 6" durch die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 6" ersetzt. ... die Angabe „3" durch die Angabe „§ 12a" ersetzt. 28. § 70 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die ... 68 Absatz 1, 1a Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. gg) Die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 oder 6" werden durch die Wörter „§ 70 ... 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 oder 6" werden durch die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 4, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3, 4 oder Absatz 6" ... Wörter „Buchstabe c Doppelbuchstabe bb" und nach den Wörtern „§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" die Wörter „oder Satz 3 oder § 89 Absatz 1 Nummer ...