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§ 97 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung



(1) 1Wer in eigener Verantwortung Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt.

(2) 1Überwachungsbedürftig sind die Rückstände gemäß Anlage XII Teil A, es sei denn, es ist sichergestellt, dass bei ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungsgrenzen in Anlage XII Teil B und die dort genannten Beseitigungs- oder Verwertungswege eingehalten werden. 2Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsichtigten Beseitigung oder Verwertung nicht mit anderen Materialien vermischt oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B einzuhalten. 3Satz 2 gilt auch für im Ausland angefallene und zur Verwertung ins Inland verbrachte Rückstände.

(3) 1Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für die in Anlage XII Teil A genannten Rückstände die Einhaltung der Überwachungsgrenzen der Anlage XII Teil B nachgewiesen wird. 2Sie kann hierfür technische Verfahren, geeignete Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbesondere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte der spezifischen Aktivität, festlegen.

(4) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat Rückstände gemäß Anlage XII Teil A vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. 2Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

(5) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.



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Frühere Fassungen von § 97 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 97 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 StrlSchV In der Überwachung verbleibende Rückstände
... nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats Art, ...
§ 101 StrlSchV Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken (vom 01.11.2011)
... Wer Arbeiten im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige ... späteren Zeitpunkt gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten nach § 97 Abs. 1 ausgeübt werden ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen. Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr für Leben, ... von Vorschriften des Teils 3 ist die Anordnung an den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten. (3) Beim ...
§ 114 StrlSchV Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
... Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn 1.  ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
...  29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 96 Abs. 4 oder 5, § 97 Abs. 3 Satz 1, § 99 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt,  ... Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3 oder § 102 zuwiderhandelt, 30. entgegen § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt oder verdünnt, 31. entgegen § 97 Abs. 4 ... § 97 Abs. 2 Satz 2 Materialien vermischt oder verdünnt, 31. entgegen § 97 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht sichert oder abgibt, 31a. entgegen ... 4 Satz 1 oder 2 Rückstände nicht sichert oder abgibt, 31a. entgegen § 97 Absatz 5 Rückstände ins Inland verbringt, 32. entgegen § 98 Abs. 1 Satz ...
Anlage XII StrlSchV (zu §§ 97 bis 102) Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände (vom 01.11.2011)
... in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie. Rückstände im Sinne des § 97 sind auch a) Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien ... von Grundstücken entfernt werden. Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4, a) deren spezifische Aktivität ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 92b Berechtigte Personen in der Tierheilkunde". f) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Überwachungsbedürftige ... f) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung". ... b wird die Angabe „95" durch die Angabe „100" ersetzt. 41. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung". ... annimmt." 44. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 97 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „oder Satz 2" eingefügt. 45. § ... Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: „31a. entgegen § 97 Absatz 5 Rückstände ins Inland verbringt,". b) In Absatz 2 Nummer 1 ...