(1)
1Wer in seiner Betriebsstätte Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 Tonnen an Rückständen im Sinne der Anlage
XII Teil A anfallen, verwertet oder beseitigt werden, hat dies der zuständigen Behörde und der nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu Beginn jedes Kalenderjahrs mitzuteilen.
2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt.
(2) 1Der nach Absatz 1 Verpflichtete, hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung dieser Rückstände (Rückstandskonzept) nach Maßgabe von Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Das Rückstandskonzept dient als internes Planungsinstrument. 3Es hat zu enthalten:
- 1.
- Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzungen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rückstände,
- 2.
- Darstellung der getroffenen und für die nächsten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen.
(3) 1Das Rückstandskonzept ist erstmalig bis zum 1. April 2003 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen. 2Es ist alle fünf Jahre fortzuschreiben. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. 4Sie kann verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen.
(4)
1Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich, erstmalig zum 1. April 2004, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstandsbilanz) zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
3Entsprechende Nachweise nach §
21 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes können ergänzend vorgelegt werden.
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§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen ... sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen. Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr für Leben, ... Teils 3 ist die Anordnung an den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten. (3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 27. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 34. entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine ...
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000