1Die Genehmigung nach §
108 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzung des §
22 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist.
2Bei Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung müssen zusätzlich die Voraussetzungen des §
107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und Satz 2 erfüllt sein.
3§
107 Abs. 2 und §
110 Satz 1 gelten entsprechend, dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des §
110 Satz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739