1Tierbegleitpersonen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über die möglichen Gefahren der Strahlenexposition zu unterrichten.
2Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken.
3Die Vorschriften über Dosisgrenzwerte und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§
40 bis 44, mit Ausnahme von §
40 Absatz 1 Satz 1 und §
42 Absatz 1 Satz 1, gelten nicht für Tierbegleitpersonen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011) ... Abs. 3 bis 7, § 88 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder Absatz 4, § 89 Absatz 2, § 92a Satz 2 oder § 92b Absatz 1 oder Absatz 2 eingehalten wird, 2. entgegen § 33 ...