§ 12a StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 12a StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen |
Wer eine Anlage der in Anlage I Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 11 Absatz 2, noch hat er eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 zu erstatten. |