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Änderung § 105 StrlSchV vom 01.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 105 StrlSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung
§ 105 StrlSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von

(Text neue Fassung)

1 Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von

1. Spielwaren,

2. Schmuck,

vorherige Änderung

3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und Zusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder von

5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen festgelegt sind. Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futtermittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.



3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser und Lebensmittel-Zusatzstoffen, im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4. Futtermitteln im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,

6. Gasglühstrümpfen, soweit diese nicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,

7. Blitzschutzsystemen oder

8. Glaswaren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,

und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Waren, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mikrobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten werden. 3 Satz 1 gilt nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die in Anlage III Tabelle 1 keine Freigrenzen festgelegt sind. 4 Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für Lebensmittel, Trinkwasser, kosmetische Mittel, Futtermittel und sonstige Bedarfsgegenstände unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)