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§ 13 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)

neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Betriebseigene Kontrollen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass

1.
im Falle von Eintagsküken

a)
Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens drei verschiedenen Transportbehältnissen einer Lieferung entnommen und in einer Untersuchungseinrichtung zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummern 3.2 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird oder

b)
jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen und in einem Laboratorium zerkleinert werden, aus der zerkleinerten Menge eine Probe von 25 Gramm hergestellt wird und diese Probe nach Maßgabe der Nummer 3.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird,

2.
die Herden seines Hühneraufzuchtbetriebes nach Maßgabe der Nummern 2.2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 mindestens 14 Tage

a)
bevor die Tiere der Herde in die erste Legephase eintreten oder

b)
vor dem Verbringen in einen Legehennenbetrieb

untersucht werden.

2Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. 3Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 14 durchgeführt wird.

(2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 13 GflSalmoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
aktuell vorher 25.01.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50
aktuellvor 25.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13 , 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, ...
§ 17 GflSalmoV Einstallen von Junghennen (vom 17.11.2023)
... die 1. mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 1 nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 untersucht worden ist und 2. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 geimpft ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1 Satz 5, § 22 ... 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 , § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, eine ... § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, ... oder untersucht wird, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 , § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... „Abschnitt I" durch die Angabe „Abschnitt II" ersetzt. 12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ... in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, ... 2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 ... untersucht wird, 6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 3 Hühneraufzuchtbetriebe Impfungen § 12 Betriebseigene Kontrollen § 13 Amtliche Untersuchung § 14 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13 , 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, ... zu berücksichtigen." 4a. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 13 " durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt ... Herde" ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. Der bisherige § 13 wird § 12 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils ... „der betroffenen Herde" ersetzt. 14. Der bisherige § 14 wird § 13 und in Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ... ersetzt. b) Die Angabe „§ 14" wird durch die Angabe „ § 13 " ersetzt. c) Die Angabe „§ 13" wird durch die Angabe ... 14" wird durch die Angabe „§ 13" ersetzt. c) Die Angabe „ § 13 " wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 20. Der bisherige § 20 ... bbb) Die Angabe „§ 14 Absatz 2" wird durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" ersetzt. ccc) Die Angabe „§ 30 Absatz 3" wird durch ... die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt. ddd) Die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.  ... 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 , § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ... Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bbb) Die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1" ... aaa) Die Angabe „§ 14 Absatz 2" wird durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" ersetzt. bbb) Die Angabe „§ 20 Absatz 2" wird durch ... 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b" ersetzt. kk) In Nummer 11 wird die Angabe „ § 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2" ersetzt. ll) In ... Wort „Unternehmer" ersetzt. ccc) In Satz 2 werden die Wörter „ §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer ... das Wort „Besitzer" durch das Wort „Unternehmer" und die Wörter „ §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§§ 12 und 17 Satz 1 Nummer ...