(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den
§§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella Gallinarum Pullorum festgestellt worden ist.
(2) 1Impfungen gegen Salmonella Gallinarum Pullorum sind verboten. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023) ... Dauer aufbewahrt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in ... entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder 14. entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 ...
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306